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Viele Vereine und gemeinnützige GmbHs fragen sich, wem die Energiepreispauschale von 300 Euro, die im Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen wurde, zusteht. Die Energiepreispauschale ist in den §§ 112-122 EStG geregelt und ist den steuerpflichtigen Einkünften zuzuordnen.
Die Energiepreispauschale kennt verschiedene Empfänger innerhalb von gemeinnützigen Organisationen, insbesondere Arbeitnehmer, aber auch Personen, die Zahlungen im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags oder der Ehrenamtspauschale erhalten.
Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich bezüglich der ehrenamtlichen Pauschalen um steuerlichen Arbeitslohn handelt. Nur bei solchen Einkünften – aber auch nicht in allen Fällen – ist eine gemeinnützige Organisation zur Auszahlung der Energiepreispauschale verpflichten.
In diesem Webinar erhalten Sie einen kompakten Überblick über die Rechtsgrundsätze und die Voraussetzungen, die gemeinnützigen Organisationen zur Auszahlung der Energiepreispauschale verpflichten und erwerben ein Verständnis der Praxisprobleme, insbesondere bezüglich der Lohnsteueranmeldung und der Erstattung der Energiepreispauschale.
Auszüge aus dem Inhalt:
Ihr Referent, Josef Renner, ist spezialisierter Jurist im Steuerrecht und betreut umfassend gemeinnützige Organisationen, wie Vereine, Verbände, gGmbHs sowie Stiftungen.
*Die BFS Service GmbH ist nicht verantwortlich für technische Schwierigkeiten, die auf Seiten der Teilnehmer*innen auftreten können.*
Nicole Beißel
Sekretariat und Seminarorganisation
Im Zollhafen 5 (Halle 11)
50678 Köln
T 0221.98817.159
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