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Bei der Bewältigung der in Deutschland begonnenen COVID-19-Epidemie stehen Einrichtungen und Dienste der Gesundheits- und Sozialwirtschaft in der ersten Reihe. Die bereits unter normalen Rahmenbedingungen stark beanspruchten Systeme sind gefordert, die Versorgung der zumeist äußerst vulnerablen Menschen in den vielfältigen Leistungsfeldern aufrecht zu erhalten.
Für die Träger der sozialen Infrastruktur in Deutschland ist die COVID-19-Krise kurz- und mittelfristig mit beispiellosen wirtschaftlichen Herausforderungen verbunden. Neben der Versorgung der Pflegebedürftigen besitzt die Aufrechterhaltung der Liquidität höchste Dringlichkeit. Mit verschiedenen fiskal- und geldpolitischen „Rettungsschirmen“ sollen die akut existenzbedrohenden wirtschaftlichen Konsequenzen der Epidemie für die Unternehmen und Organisationen abgefedert werden. Für das Sozial- und Gesundheitswesen stehen auf Bundesebene zwei Gesetze im Fokus:
Die Gesetze zielen darauf, u.a. für alle Akteure des Sozial- und Gesundheitswesens die Finanzierung der krisenbedingten Mehrkosten sicherzustellen, Erlösausfälle zu kompensieren, die benötigte personelle Unterstützung zu gewährleisten und eine weitreichende Entbürokratisierung zu realisieren. Im Nachgang müssen allerdings noch zahlreiche Einigungen zwischen den verschiedenen Akteuren getroffen werden, beispielsweise zur Klärung des Erstattungsverfahrens in der Pflegebranche.
Um sowohl die stationäre als auch die ambulante Pflege in der aktuellen Krise zu unterstützen, hat die Bundesregierung entlastende Maßnahmen beschlossen:
„Die ambulante und stationäre Pflege wird durch das befristete Aussetzen von Qualitätsprüfungen, Änderungen bei der Durchführung von Begutachtungen und den Verzicht auf die – nach geltendem Recht obligatorischen – Beratungsbesuche bei Pflegebedürftigen entlastet“, erklärt das Bundesgesundheitsministerium. Pflegeeinrichtungen erhalten durch die Pandemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet. Konkrete Details zum Erstattungsverfahren und den erforderlichen Nachweisen sollen vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen zusammen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen festgelegt werden. Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung oberste Priorität habe, sodass Leistungserbringer verpflichtet seien, „bei einer wesentlichen Beeinträchtigung ihrer Leistungserbringung infolge des neuartigen Coronavirus […] diese umgehend gegenüber der Pflegekasse anzuzeigen“.
Ziel der unmittelbaren Information an die Pflegekassen ist, dass diese zusammen mit den betreffenden Pflegeeinrichtungen in der aktuellen Situation individuell prüfen müssen, ob die Versorgung der Pflegebedürftigen sichergestellt ist oder welche speziellen Maßnahmen vor Ort erforderlich sind. Dieses hat in Abstimmung mit den weiteren zuständigen Stellen wie den heimrechtlichen Aufsichtsbehörden und den Gesundheitsämtern zu erfolgen. Damit die Versorgung der Pflegebedürftigen sichergestellt ist, darf es auch zu Abweichungen der vorgeschriebenen Personalausstattung kommen. Den Pflegekassen wird zudem ein weiterer Gestaltungsspielraum zur Vermeidung von pflegerischen Versorgungslücken in der häuslichen Versorgung eingeräumt. Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit wird bis zum 30. September 2020 durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ohne persönlichen Besuch bei dem Versicherten umgesetzt.
Auswirkungen des Coronavirus auf den Pflegesektor als PDF herunterladen
Der Autor
Markus Sobottke, Teamleiter Research bei der BFS Service GmbH.