Datenträgeraustausch
DTA Häusliche Krankenpflege (§ 302 SGB V) und DTA Pflege (§ 105 SGB XI)
Inzwischen haben es schon einige Pflegedienste erlebt:
Wer seine Abrechnungsunterlagen
nur in Papierform einreicht, dem drohen Abzüge
in Höhe von 5 Prozent der Rechnungssumme.
Viele Pflegedienste sind auf den DTA gut vorbereitet und können über Ihre Software
die erforderlichen DTA-Dateien erstellen, verschlüsseln und elektronisch an ihre
Kranken- bzw. Pflegekassen liefern. Dieser Weg ist kostengünstig und in den
meisten Fällen die bessere Lösung für den Pflegedienst.
Falls dieser Weg der direkten DTA-Übertragung an die Leistungsträger
für Sie nicht in Frage kommt, bieten wir Ihnen gerne gegen einen geringen
Aufpreis die Verschlüsselung und Weiterleitung ihrer DTA-Dateien an.
Bei Bedarf übernehmen wir auch das gesamte Mahnwesen und den
Rechnungsversand.
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